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Hofhund-Steuerbefreiung: Voraussetzungen im Überblick

Ratgeber · Aktualisiert 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Neben Assistenz- und Rettungshunden kennen einige Schweizer Kantone und Gemeinden auch eine Steuerbefreiung oder -ermässigung für sogenannte Hofhunde – Hunde, die auf landwirtschaftlichen Betrieben eine Nutzfunktion erfüllen. Dieser Guide erklärt, worauf es ankommt.

Was gilt als Hofhund?

Als Hofhund gelten in der Regel Hunde, die auf einem landwirtschaftlichen Betrieb aktiv eingesetzt werden – etwa zum Hüten und Treiben von Nutztieren (Hütehunde), zum Schutz von Herden vor Raubtieren (Herdenschutzhunde) oder zur Bewachung des Hofes. Ein reiner Familienhund auf einem Bauernhof erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht automatisch.

Wie ist die Befreiung geregelt?

Die Steuerbefreiung oder -ermässigung für Hofhunde wird nicht national, sondern im jeweiligen kantonalen oder kommunalen Hundesteuerreglement geregelt. Manche Gemeinden befreien Hofhunde vollständig, andere gewähren lediglich einen reduzierten Satz, wieder andere kennen keine Sonderregelung. Es lohnt sich, das lokale Reglement direkt bei der Gemeinde einzusehen oder anzufragen.

Welche Nachweise werden meist verlangt?

  • Bestätigung des Landwirtschaftsbetriebs (z.B. Betriebsnummer, Bewirtschaftervertrag)
  • Nachweis der Nutzfunktion des Hundes (z.B. Bestätigung eines Hütehund-Einsatzes oder Herdenschutz-Programms)
  • Teilweise eine Ausbildungsbestätigung, insbesondere bei Herdenschutzhunden im Rahmen kantonaler Programme
Herdenschutzhunde, die im Rahmen eines offiziellen kantonalen oder Bundesprogramms eingesetzt werden, profitieren in mehreren Kantonen von einer besonders klar geregelten Befreiung – informieren Sie sich bei der zuständigen kantonalen Fach- oder Landwirtschaftsstelle.

Antrag stellen: So gehen Sie vor

  1. Reglement der Wohngemeinde auf eine Hofhund-Klausel prüfen
  2. Formular oder formloses Gesuch bei der Gemeindeverwaltung einreichen
  3. Nachweise zur Nutzfunktion beilegen
  4. Bei Ablehnung: Begründung einfordern und ggf. Einsprachefrist nutzen